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Satzung
 

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Vereinssatzung des Vereins der “Freunde und Förderer des
Kinderheimes Kathiawar Balashram, Indien e.V.“
 

§ 1      Name und Sitz

            1.         Der Verein führt den Namen
                        “Freunde und Förderer des Kinderheimes Kathiawar Balashram, Indien e.V“.
                        Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden und führt sodann den Zusatz e.V..
            2.
         Sitz des Vereins ist Neu Ulm.

§ 2      Zweck

           
Zweck des Vereins ist in erster Linie die finanzielle Förderung des Kinderheimes
            “Shri Kathiawar Nirashrit Balashram“ in 360 002 Rajkot, Gondal Road, Indien,
            sowie anderer Projekte zugunsten von bedürftigen Kindern in Indien.

            1.
         Unterstützung bei Spielgeräten.

            2.
         Unterstützung bei baulichen Projekten.

            3.
         Vermittlung von Patenschaften einzelner Kinder.

            4.
         Unterstützung von im Kathiawar Balashram tätigen bzw. tätig gewesenen Personen,
                        soweit Bedürftigkeit im Sinne des § 53 der Abgabenordnung gegeben ist.

            Zur Erfüllung dieser Aufgaben bemüht sich der Verein um Förderer, die durch Daueraufträge
            oder gelegentliche Spenden die finanziellen Mittel zur Verfügung stellen.
 

§ 3      Gemeinnützigkeit

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts “Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
 

§ 4      Geschäftsjahr

Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.

 

§ 5      Mitgliedschaft

1.
        Dem Verein gehören sowohl fördernde als auch ordentliche Mitglieder an.

2.         a) Die fördernde Mitgliedschaft kann durch jede natürliche und juristische Person
            erworben werden,
            die die Ziele des Vereins fördert. Sie tritt in Kraft, nachdem der Vorstand mehrheitlich
            dem schriftlichen Aufnahmeantrag zugestimmt hat und der Mitgliedsbeitrag bezahlt ist.
            Bei Ablehnung des Aufnahmeantrages steht dem Bewerber das Recht der Berufung an
            die Mitgliederversammlung zu, die darüber mit einfacher Mehrheit endgültig entscheidet.
            Fördernde Mitglieder dürfen der Mitgliederversammlung beiwohnen, haben Rederecht,
            aber kein Stimmrecht.

                        b) Die ordentliche Mitgliedschaft ist den Eltern von Kindern aus dem Kinderheim
            Kathiawar Balashram sowie deren volljährigen Kindern vorbehalten. Die ordentlichen
            Mitglieder bilden die Mitgliederversammlung.

            3.         Die Mitgliedschaft endet:

            a) mit dem Tod des Mitglieds.

            b) durch schriftliche Austrittserklärung, gerichtet an ein
Vorstandsmitglied, sie ist nur zum
            Schluss eines Kalenderjahres unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von 3 Monaten
            zulässig.

            c) durch Ausschluss aus dem Verein.

 

§ 6      Organe

           
Die Organe des Vereins sind:

            1.         Der Vorstand

2.         Die Mitgliederversammlung


§ 7      Der Vorstand

           
1.         Der Vorstand des Vereins besteht aus drei Mitgliedern, dem 1., 2. und 3. Vorsitzenden.
                        Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich von 2 Vorstandsmitgliedern vertreten.

            2.         Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von 2 Jahren gewählt.
                        Er bleibt solange im Amt, bis eine Neuwahl erfolgt. Scheidet ein Mitglied des Vorstandes
                        während der Amtsperiode aus, wählt der Vorstand ein
Ersatzmitglied für den Rest der
                        Amtsdauer des ausgeschiedenen Vorstandmitgliedes.

             Der Vorstand kann zur Unterstützung der Vereinsarbeit bis zu 5 Beiräte benennen.

  

§ 8      Die Mitgliederversammlung

            1.         Die Mitgliederversammlung ist jährlich vom 1. Vorsitzenden unter Einhaltung einer
                        Einladungsfrist  von 2 Wochen durch persönliche Einladung mittels Brief einzuberufen.
                        Dabei ist die vom Vorstand festgelegte Tagesordnung mitzuteilen.

            2.         Die Mitgliederversammlung hat insbesondere folgende Aufgaben:

                        a) Genehmigung des Haushaltsplanes des kommenden Geschäftsjahres.

                        b) Entgegennahme des Rechenschaftsberichts des Vorstandes und dessen Entlastung.

                        c) Wahl des Vorstandes.

                        d) Festsetzung der Höhe der Mitgliedsbeiträge.

                        e) Beschlüsse über Satzungsänderungen und Vereinsauflösung.

            3.         Der Vorstand hat unverzüglich eine Mitgliederversammlung einzuberufen, wenn das
                        Vereinsinteresse es erfordert oder wenn mindestens 5% der Mitglieder die Einberufung
                        schriftlich und unter Angabe des Zwecks und der Gründe fordern.

            4.         Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom
                        Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterzeichnen ist.


§ 9      Mitgliedsbeiträge

            Die Mitgliedsbeiträge sind Jahresbeiträge und jeweils am 1. Januar eines Jahres im voraus fällig.
            Über die Höhe des Jahresbeitrages entscheidet die Mitgliederversammlung. Sie kann den Betrag
            für Schüler und Studenten bis zu 50% ermäßigen.


§ 10    Satzungsänderung und Auflösung des Vereins

           
1.         Zur Satzungsänderung, auch zur Änderung des Vereinszwecks ist eine Mehrheit von drei
                        Vierteln der in der Mitgliederversammlung abgegebenen Stimmen erforderlich.

            2.         Die Auflösung des Vereins bedarf einer Mehrheit von drei Vierteln der in der Mitglieder-
                        versammlung abgegebenen Stimmen.

            3.         Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins sowie bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke
                        ist das Vermögen zu steuerbegünstigten Zwecken zu verwenden. Beschlüsse über die
                        künftige Verwendung des Vermögens dürfen erst nach Einwilligung des Finanzamtes
                        ausgeführt werden.


Festgestellt am 30. April 1995

Geändert am 23. Juni 2001