
Vereinssatzung des Vereins
der “Freunde und Förderer des
Kinderheimes Kathiawar Balashram, Indien e.V.“
§
1 Name und Sitz
1.
Der Verein führt den Namen
“Freunde und Förderer des Kinderheimes Kathiawar
Balashram, Indien e.V“.
Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden und führt
sodann den Zusatz e.V..
2. Sitz des Vereins ist Neu Ulm.
§ 2 Zweck
Zweck des Vereins ist in erster Linie die finanzielle Förderung des
Kinderheimes
“Shri
Kathiawar Nirashrit Balashram“ in 360 002 Rajkot, Gondal Road, Indien,
sowie anderer
Projekte zugunsten von bedürftigen Kindern in Indien.
1. Unterstützung bei Spielgeräten.
2. Unterstützung bei baulichen Projekten.
3. Vermittlung von Patenschaften einzelner Kinder.
4. Unterstützung von im Kathiawar Balashram tätigen bzw. tätig gewesenen
Personen,
soweit
Bedürftigkeit im Sinne des § 53 der Abgabenordnung gegeben ist.
Zur Erfüllung
dieser Aufgaben bemüht sich der Verein um Förderer, die durch Daueraufträge
oder gelegentliche
Spenden die finanziellen Mittel zur Verfügung stellen.
§ 3 Gemeinnützigkeit
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im
Sinne des Abschnitts “Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Der Verein
ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche
Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet
werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es
darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder
durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 4 Geschäftsjahr
Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.
§ 5 Mitgliedschaft
1.
Dem Verein gehören sowohl fördernde als auch ordentliche
Mitglieder an.
2. a) Die fördernde Mitgliedschaft kann durch jede natürliche
und juristische Person
erworben werden,
die die Ziele
des Vereins fördert. Sie tritt in Kraft, nachdem der Vorstand mehrheitlich
dem
schriftlichen
Aufnahmeantrag zugestimmt hat und der Mitgliedsbeitrag bezahlt ist.
Bei
Ablehnung des Aufnahmeantrages
steht dem Bewerber das Recht der Berufung an
die Mitgliederversammlung zu, die
darüber mit einfacher
Mehrheit endgültig entscheidet.
Fördernde Mitglieder dürfen der
Mitgliederversammlung beiwohnen,
haben Rederecht,
aber kein Stimmrecht.
b) Die ordentliche Mitgliedschaft ist den Eltern von Kindern aus dem Kinderheim
Kathiawar Balashram sowie deren
volljährigen Kindern vorbehalten. Die ordentlichen
Mitglieder bilden die
Mitgliederversammlung.
3. Die Mitgliedschaft endet:
a) mit dem
Tod des Mitglieds.
b) durch
schriftliche Austrittserklärung, gerichtet an ein
Vorstandsmitglied, sie ist nur zum
Schluss eines
Kalenderjahres unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von 3 Monaten
zulässig.
c) durch
Ausschluss aus dem Verein.
§
6 Organe
Die
Organe des Vereins sind:
1.
Der Vorstand
2. Die
Mitgliederversammlung
§ 7 Der Vorstand
1.
Der Vorstand des Vereins besteht aus drei Mitgliedern, dem 1., 2. und 3.
Vorsitzenden.
Der Verein wird
gerichtlich und außergerichtlich von 2 Vorstandsmitgliedern vertreten.
2.
Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von 2 Jahren
gewählt.
Er bleibt
solange im Amt, bis eine Neuwahl erfolgt. Scheidet ein Mitglied des Vorstandes
während der
Amtsperiode aus, wählt der Vorstand ein Ersatzmitglied für den Rest der
Amtsdauer des
ausgeschiedenen Vorstandmitgliedes.
Der
Vorstand kann zur Unterstützung der Vereinsarbeit bis zu 5 Beiräte benennen.
§
8 Die Mitgliederversammlung
1. Die Mitgliederversammlung ist jährlich vom 1. Vorsitzenden unter
Einhaltung einer
Einladungsfrist von
2 Wochen durch persönliche Einladung mittels Brief einzuberufen.
Dabei ist die
vom Vorstand
festgelegte Tagesordnung mitzuteilen.
2. Die Mitgliederversammlung hat insbesondere folgende Aufgaben:
a) Genehmigung des Haushaltsplanes des kommenden Geschäftsjahres.
b) Entgegennahme des Rechenschaftsberichts des Vorstandes und dessen Entlastung.
c) Wahl des Vorstandes.
d) Festsetzung der Höhe der Mitgliedsbeiträge.
e) Beschlüsse über Satzungsänderungen und Vereinsauflösung.
3.
Der Vorstand hat unverzüglich eine Mitgliederversammlung einzuberufen, wenn das
Vereinsinteresse es
erfordert oder wenn mindestens 5% der Mitglieder die Einberufung
schriftlich und
unter Angabe des
Zwecks und der Gründe fordern.
4.
Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das
vom
Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterzeichnen ist.
§ 9 Mitgliedsbeiträge
Die Mitgliedsbeiträge sind Jahresbeiträge und jeweils am 1.
Januar eines Jahres im voraus fällig.
Über die Höhe des
Jahresbeitrages entscheidet die Mitgliederversammlung. Sie kann den Betrag
für
Schüler und Studenten bis
zu 50% ermäßigen.
§ 10 Satzungsänderung und Auflösung des Vereins
1.
Zur Satzungsänderung, auch zur Änderung des Vereinszwecks ist eine
Mehrheit von drei
Vierteln der in
der Mitgliederversammlung abgegebenen Stimmen erforderlich.
2.
Die Auflösung des Vereins bedarf einer Mehrheit von drei Vierteln der in der
Mitglieder-
versammlung
abgegebenen Stimmen.
3.
Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins sowie bei Wegfall steuerbegünstigter
Zwecke
ist das
Vermögen zu steuerbegünstigten Zwecken zu verwenden. Beschlüsse über die
künftige Verwendung
des Vermögens dürfen
erst nach Einwilligung des Finanzamtes
ausgeführt werden.
Festgestellt am 30. April 1995
Geändert am 23. Juni 2001
